Erwägungen

Der vorliegende Entscheid betrifft die Beschwerde von Frau Urech gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission für die AHV/IV, der es ablehnte, für die Berechnung ihrer AHV-Rente den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie mit ihrem in der Schweiz beschäftigten und der obligatorischen Versicherung nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG unterstellten Ehemann in Brasilien wohnte.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte kürzlich Gelegenheit, diese Frage in einem unveröffentlichten Entscheid (Chélétaieff vom 6. August 1980) zu prüfen, und kam zum Schluss, dass das Prinzip der Einheit des Ehepaares eine Erweiterung der Versicherungseigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nur in Fällen bewirken kann, in denen diese Einheit aus einer besonderen Rechtslage, wie Wohnsitz in der Schweiz oder freiwillige Versicherung in der AHV, hervorgeht. Bei einem Schweizer Staatsangehörigen, der für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist, kann die Versicherungseigenschaft der Ehefrau jedoch über den Bezug der Ehepaarrente hinaus nicht ausgedehnt werden.

Erwägungen

Das Eidgenössische Gericht bestätigt diese Rechtsprechung und sieht keinen Anlass für eine Kursänderung. Die in dem Entscheid Chélétaieff berücksichtigten möglichen Nachteile dieser…