Erwägungen
Die Gesellschaft N. V. Philips, Phonographische Industrie, in Baarn (Niederlande), stellt Schallplatten her, die sie unter der Marke Philips verkauft. Sie hat der Philips AG in Zürich den exklusiven Verkauf ihrer Schallplatten in der Schweiz und in Liechtenstein übertragen. Armand Torre, der einen Handel mit Haushaltsgeräten und Rundfunkgeräten betreibt, importiert Philips-Schallplatten aus dem Ausland und verkauft sie in der Schweiz weiter.
Die Philips AG hat Torre vor dem Zivilgericht Genf verklagt und sich auf ihr Urheberrecht berufen, mit dem Ziel, den Verkauf der importierten Schallplatten zu untersagen, den Bestand zu beschlagnahmen und zu vernichten sowie Schadenersatz zu verlangen. Torre hat das von der Philips AG geltend gemachte Urheberrecht bestritten.
Das Zivilgericht hat die Klage teilweise zugelassen, aber das Bundesgericht hat den Antrag der Philips AG schließlich abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der ausübende Künstler kein Urheberrecht an seiner Interpretation hat, auch wenn diese künstlerische Qualitäten aufweisen kann. Der Beitrag des Interpreten stellt keine originelle Schöpfung dar, sondern lediglich den getreuen Ausdruck des bereits bestehenden Werkes.
Obwohl Art. 4 Abs. 2 URG die Bearbeitung eines Werkes durch mechanische Mittel der geschützten Vervielfältigung gleichstellt, zielt diese Bestimmung in Wirklichkeit darauf ab, den Plattenhersteller vor unlauterem Wettbewerb zu schützen, und nicht darauf, den Interpreten ein Urheberrecht…