Erwägungen

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung haben der Hospice Général und Concordia, eine Schweizer Kranken- und Unfallversicherung, einen Rahmenvertrag über die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen, die ganz oder teilweise im Kanton Genf unterstützt werden, abgeschlossen. Concordia kündigte diesen Rahmenvertrag zum 31. Dezember 2000 und forderte den Kanton Genf auf, diese Versicherten auf die anderen Krankenkassen im Kanton zu verteilen.

Der Kanton Genf beschloss, den gesamten Bestand auf die dreizehn Krankenkassen mit mehr als 10.000 Versicherten im Kanton zu verteilen. Die Krankenkasse Futura weigerte sich, die dem Kanton bereits zugewiesenen und von Concordia gemäß dem Rahmenvertrag versicherten Asylsuchenden aufzunehmen. Die kantonale Aufsichtsbehörde der Krankenversicherung ordnete daraufhin die amtliche Versicherungspflicht dieser Asylsuchenden bei Futura ab dem 1. Januar 2001 an.

Erwägungen

Laut Bundesgericht kann das Verfahren der amtlichen Versicherungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 KVG nur Personen betreffen, die der Versicherungspflicht unterliegen und sich nicht oder nicht rechtzeitig durch ihren gesetzlichen Vertreter versichert haben. Das Gesetz gewährleistet die freie Wahl des Versicherers und dessen Verpflichtung, jeden Versicherungsbewerber in seinem Tätigkeitsbereich aufzunehmen.

Im vorliegenden Fall blieben die Asylsuchenden bei Concordia versichert, solange ein Versichererwechsel nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgt war. Die Weigerung von Futura, diese…