Erwägungen

Die B. Canada Ltd., die C. Trust Company und die D. Trust Corporation (Treuhänderinnen von Pensionskassen der B. Corporation, Canada) erstatteten gegen A. Strafanzeige im Kanton Tessin und klagten ihn (nebst anderen) zivilrechtlich vor dem High Court in London ein. Der High Court erliess am 23. Mai 1997 zivilrechtliche sichernde Massnahmen (sog. Mareva Injunctions), die der Kantonsgerichtspräsident im Kanton Zug (als Einzelrichter) mit Verfügung vom 27. Februar 1998 zum Teil anerkannte und vollstreckbar erklärte. A. reichte gegen diese Entscheidung den Rechtsbehelf gemäss Art. 36 f. des Lugano-Übereinkommens ein.

Das Hauptverfahren vor dem High Court in London wurde mit Entscheiden vom 20. Mai und 12. Juni 1998 beendet. A. wurde verurteilt, den Ansprechern ca. 234 Mio. CAN$ und ca. 125 Mio. US$ zu bezahlen. Auch für diese Entscheide ersuchten die Ansprecherinnen den Kantonsgerichtspräsidenten im Kanton Zug um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Sinne des Lugano-Übereinkommens. Mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 entsprach der Kantonsgerichtspräsident (als Rechtsöffnungsrichter) dem Ersuchen und ordnete als Sicherungsmassnahme die provisorische Pfändung in Analogie zu Art. 83 Abs. 1 SchKG bis zum Höchstbetrag von 4 Mio. Franken an. A. ergriff auch gegen diesen Entscheid den Rechtsbehelf gemäss Art. 36 f. des Lugano-Übereinkommens.

Am 14. Mai 1999 ersuchte A. den Kantonsgerichtspräsidenten, das Betreibungsamt Z. anzuweisen, aus provisorisch gepfändeten Bankguthaben Fr. 22'950.- an die Kantonalbank X. zu überweisen, da er nicht in der Lage sei, die halbjährlich fällig werdenden Zins- und Amortisationsraten für seine Festzinshypothek auf der Ferienhausliegenschaft im Kanton Graubünden zu bezahlen. Der Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch am 25. Juni 1999 zur Zeit ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten nicht kantonal letztinstanzlich ist, da für das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen die…