Erwägungen

A. hat B. eine öffentliche Einrichtung übertragen, die er in einem ihm gehörenden Gebäude betrieb. Die Parteien haben anschließend einen Mietvertrag unterzeichnet, durch den A. B. das Nutzungsrecht an den für den Betrieb des Cafés dienenden Räumlichkeiten mit dem Recht zur Untervermietung der Einrichtung übertrug. Nach der Kündigung des Hauptmietvertrags durch A. zum 31. März 1993 hat B. die Einrichtung weiter untervermietet und Mietzinsen vereinnahmt. A. hat B. daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung für die widerrechtliche Besetzung in Anspruch genommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass B. durch die Fortsetzung der Untervermietung der öffentlichen Einrichtung nach Ablauf des Hauptmietvertrags eine mangelhafte Geschäftsführung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR begangen hat. B. hat sich widerrechtlich in die Rechte des Vermieters A. eingemischt und muss ihm daher die aus dieser Untervermietung erzielten Gewinne, d.h. 171'630 Franken an vereinnahmten Untermietzinsen, erstatten.

Für den Zeitraum nach dem…