Erwägungen
Bardhec Duhanaj, geboren 1944, stammt aus dem Kosovo. Von 1981 bis 1992 arbeitete er durchschnittlich acht Monate pro Jahr als Saisonnier in einem Baugeschäft im Kanton Luzern. Am 4. Februar 1993 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern sein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung) ab. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 2. Mai 1995 ab und setzte Bardhec Duhanaj Frist zum Wegzug aus dem Kanton Luzern. Bardhec Duhanaj erhob am 13. Juni 1995 gegen den Entscheid des Regierungsrats staatsrechtliche Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt weder auf die staatsrechtliche Beschwerde noch auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Dies aus folgenden Gründen:
Gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer hat keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, insbesondere nicht aus der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO).
Zwar hat der Regierungsrat in seiner Begründung die Begrenzungsverordnung behandelt und die Bewilligung verweigert, weil er die Voraussetzungen der Umwandlung einer Saison- in eine Jahresbewilligung als nicht erfüllt erachtete. Dennoch ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Fall nicht zulässig. Das Bundesgericht überprüft seine bisherige Rechtsprechung, die in solchen Fällen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde…