Erwägungen

Die Ehegatten A.S. und B.S. sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und leben seit 1978 bzw. 1979 in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung. Von ihren sechs Kindern leben die beiden jüngsten im elterlichen Haushalt, während die drei volljährigen Kinder diesen verlassen haben. Einzig die Tochter C.S. (geb. 1982) lebt in Jugoslawien bei den Großeltern väterlicherseits.

Am 14. Mai 1998 stellten A.S. und B.S. ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter C.S. Die Direktion der Polizei des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, was der Regierungsrat bestätigte. Dagegen beschwerten sich A.S., B.S. und C.S. erfolgreich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das den angefochtenen Beschluss aufhob und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung für C.S. anordnete.

Das Bundesamt für Ausländerfragen erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Verfügung der Fremdenpolizei zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass die Einschränkungen des Nachzugsrechts, die die Praxis für Kinder geschiedener oder getrennt lebender Eltern entwickelt hat, nicht ohne Weiteres auf intakte Familien übertragen werden können. Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und zu betreuen. Dem Schutz des Familienlebens ist daher bei zusammenlebenden Eltern mehr Beachtung zu…