Erwägungen
X., ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1983 in die Schweiz ein. Seine beiden außerehelichen Kinder A. (geb. 1979) und B. (geb. 1982) ließ er bei ihrer Mutter C. in der Türkei zurück. In der Schweiz ging X. zwei Ehen mit Schweizer Bürgerinnen ein, was ihm ein Aufenthaltsrecht verschaffte. 1988 verstarb C., die Mutter seiner Kinder, und die beiden Kinder verblieben in der Obhut ihrer Großeltern. 1992 verstarb auch die Tochter A.
X. stellte erstmals 1998 und dann 1999 ein Familiennachzugsgesuch für seinen Sohn B., das jeweils abgelehnt wurde. 2002 hieß das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die Beschwerde von X. gut und bewilligte den Nachzug des Sohnes B. Das Bundesamt für Ausländerfragen führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der nachträgliche Familiennachzug eines Kindes durch einen verwitweten oder wiederverheirateten Elternteil nur dann möglich ist, wenn stichhaltige Gründe eine Änderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse rechtfertigen. Dabei sind an die Stichhaltigkeit dieser Gründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist und je größer die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten sind.
Im vorliegenden Fall hat X. sein Kind jahrelang im Heimatland in der Obhut der Großeltern belassen, um…