Erwägungen
Am 1. Januar 1979 schlossen A. als Grundeigentümer und B. sowie C. einen "Gras-, Heu- und Obstnutzungs-Vertrag" über ein Grundstück. Die Nutzniesser B. und C. verpflichteten sich, das Grundstück fachmännisch zu betreuen, zu düngen, die Obstbäume zu pflegen sowie die Umzäunung und Zu- und Wegfahrten in Ordnung zu halten.
Auf Ende Dezember 1980 wurde das Vertragsverhältnis gelöst, wobei A. Schadenersatz für die Vernachlässigung der Obstanlage geltend machte. Als Zessionarin reichte die D. AG am 12. Dezember 1980 beim Bezirksgericht Zürich gegen B. und C. eine Klage ein, die zunächst auf Fr. 5'051.20 und später auf Fr. 9'275.10 nebst Zins erweitert wurde.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mangels Substantiierung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich und das Kassationsgericht bestätigten diese Entscheidung. Die Klägerin erhob daraufhin Berufung gegen das Urteil des Obergerichts, die das Bundesgericht abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich das materielle Bundesrecht darüber entscheidet, ob ein Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei ausreichend substantiiert ist. Dem kantonalen Prozessrecht bleibt es jedoch vorbehalten, ob es eine Ergänzung der Substantiierung im Beweisverfahren zulassen will oder diese bereits im Hauptverfahren in einer Weise verlangt, welche die Überprüfung der Sachvorbringen im Beweisverfahren erlaubt.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den geltend gemachten Schadensbetrag ausschließlich mit der Verweisung auf die Rechnung und…