Sachverhalt
Die AlpTransit Gotthard AG schrieb im Jahr 2012 den Abschnitt Ceneri-Basistunnel (CBT) im offenen Verfahren aus. Vier Anbieter, darunter die ARGE cpc und die Bietergemeinschaft Bahntechnik Ceneri Rhomberg Sersa (Rhomberg), reichten Angebote ein. Die ARGE cpc erhielt den Zuschlag. Die Rhomberg erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Zuschlags und die Erteilung des Zuschlags an sie selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den Zuschlag auf und wies die Sache an die Vergabestelle zurück. Die ARGE cpc erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Bestätigung des Vergabeentscheids der AlpTransit Gotthard AG.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde der ARGE cpc ist zulässig, da sie sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richtet, der einen Endentscheid darstellt. Die ARGE cpc hat ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2. Legitimation des nicht berücksichtigten Anbieters
Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er eine reelle Chance hat, den Zuschlag zu erhalten. Die Rhomberg hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt, dass sie die Eignungskriterien erfüllt, und hatte auch nicht die Aufhebung des ganzen Verfahrens und die Neuausschreibung des Auftrags beantragt.
3. Auslegung der Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszulegen, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Die Vergabestelle hat einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien.
4. Beurteilung der Referenzen
Die Referenzen der ARGE cpc sind zu prüfen, soweit sie von der Rhomberg im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet worden sind.…