Erwägungen
Der Fall betrifft eine 1924 geborene Rentnerin (N.), die seit 1. März 1988 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente bezieht. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen nahm aufgrund einer Erbschaft, die N. 1988 angetreten hatte, eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor. Dabei ging sie davon aus, dass N. den Verzehr des ihr zugefallenen Vermögens von insgesamt Fr. 148'125.-- nicht habe belegen können, weshalb die Kasse diesen Betrag als hypothetisches Vermögen in die Ergänzungsleistungsberechnung einsetzte.
N. erhob Beschwerde gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügungen auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 1988 an die Verwaltung zurück. Die Ausgleichskasse erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz gilt, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes findet dort statt, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen…