Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten auch unter der Geltung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) weiterhin nach der sogenannten gemischten Methode vorzunehmen ist.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Anwendung der gemischten Methode nach Massgabe von Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auch nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit hat. Der Gesetzgeber wollte mit dem ATSG die nicht in allen Teilen nach den gleichen Kriterien vorgenommene bisherige Bemessung der Invalidität von Teilerwerbstätigen nicht harmonisieren, sondern in den einzelnen Sozialversicherungen weiterhin singuläre Lösungen ermöglichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das ATSG selbst keine Regelung zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen enthält. Art. 27bis Abs. 1 IVV sieht jedoch vor, dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt wird. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV ("Nichterwerbstätige") festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte Methode).

Das Bundesgericht hält an der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Anwendung der gemischten Methode fest, da der Gesetzgeber mit dem ATSG keine…