Erwägungen

Der Fall betrifft eine Mieterausweisung, die von den Vorinstanzen im summarischen Verfahren nach Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 250 ZPO beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer rügte, dass dies bundesrechtswidrig sei, da eine Mieterausweisung nur im Summarium nach Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO möglich sei, wenn ein klarer Fall vorliege.

Die Vorinstanz stützte sich auf eine kantonale Bestimmung (§ 3 lit. f VVzOR/SZ), die die Mieterausweisung generell dem summarischen Verfahren nach Art. 248 lit. a ZPO zuweist. Das Bundesgericht sieht darin jedoch einen Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts.

Erwägungen

Gemäss der Entstehungsgeschichte der ZPO wollte der Gesetzgeber, dass eine Mieterausweisung nur im Summarium nach Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO möglich ist, wenn ein klarer Fall vorliegt. Eine kantonale Bestimmung, die dies allgemein dem summarischen Verfahren nach Art. 248 lit. a ZPO zuweist, ist daher bundesrechtswidrig.

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