Sachverhalt
Die Eheleute S. [S.] und R. [S.] haben ein Restaurant in X. ab dem 1. April 1980 für eine Dauer von sieben Jahren mit einer Option auf Verlängerung um fünf Jahre gemietet. Die ursprüngliche Miete betrug 36'000 CHF pro Jahr. Ein Nachtrag vom 2. Juni 1982 änderte die Miete auf 54'000 CHF pro Jahr bis zum 31. März 1987, dann auf 65'000 CHF pro Jahr. Die Mieter haben die Mieten ohne Vorbehalt bis März 1991 bezahlt, als sie den Vermieter informierten, dass sie die Mietzinserhöhungen für nichtig hielten und die Rückerstattung der überhöhten Beträge verlangten. Das Mietgericht Zürich gab ihrem Antrag statt, aber das Obergericht des Kantons Zürich wies ihre Berufung ab.
Die Eheleute S. [S.] und R. [S.] haben ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht, das ihre Forderung abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Änderung des Mietvertrags vom 2. Juni 1982 wegen Fehlens eines amtlichen Formulars nichtig war. Es kam zu dem Schluss, dass die Form der Änderung des Mietvertrags den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach, aber die Mieter rechtsmissbräuchlich gehandelt hatten, als sie diese Unregelmäßigkeit nach mehrjähriger unbeanstandeter Mietzahlung geltend machten.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage des Rechtsmissbrauchs und kam zu dem Schluss, dass die Mieter rechtsmissbräuchlich gehandelt hatten, als sie die Nichtigkeit der Änderung des Mietvertrags nach…