Erwägungen
Der Vorsorge-Fonds E. hat bei einer Versteigerung 33 Einheiten eines Stockwerkeigentums erworben, das [S.] gehörte. Aus der Lastenübersicht ging hervor, dass 24 Aussenstellplätze mit persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von [S.] belastet waren. Bei der Eintragung des Eigentumsübergangs äusserte der Grundbuchverwalter Bedenken wegen des Verkaufs von Wohnungen ohne Parkplätze. Das Betreibungsamt weigerte sich, den Lastenstand zur Übertragung dieser Dienstbarkeiten auf den Ersteigerer zu ändern. Dieser erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die jedoch von der kantonalen Aufsichtsbehörde und vom Bundesgericht abgelehnt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass das Stockwerkeigentum zwei untrennbare Elemente umfasst: einen Miteigentumsanteil am Gesamtgebäude und ein ausschliessliches Nutzungsrecht an bestimmten Teilen. Die Gemeinschaftsanteile stehen jedoch nicht notwendigerweise allen Stockwerkeigentümern zur Verfügung, da das Reglement ausschliessliche Rechte für einige von ihnen vorsehen kann.
Im vorliegenden Fall sah das Stockwerkeigentumsreglement vor, dass die 24 Aussenstellplätze mit persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von [S.] belastet waren. Dieser Lastenstand, der den Interessenten mitgeteilt wurde und innerhalb der Frist nicht…