Erwägungen

Die Debrunner AG lieferte der Beton-Bau AG am 18. und 30. September sowie am 31. Oktober 1974 Armierungseisen, die teils geschnitten und gebogen oder bloss gebogen, teils nicht bearbeitet wurden. Die Debrunner AG erwirkte daraufhin ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht über die Summe von Fr. 28'531.25 zulasten einer Baurechtsparzelle in Basel, die dem Peter Rensch gehört.

Die Debrunner AG klagte anschliessend vor dem Zivilgericht Basel-Stadt gegen Peter Rensch und die Beton-Bau AG mit dem Begehren, das provisorische Pfandrecht definitiv zu erklären und die Beton-Bau AG zur Zahlung der Forderung zu verurteilen. Die Beklagten widersetzten sich dem Pfandrechtsbegehren, anerkannten aber die Forderung als solche.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Handwerker und Unternehmer, die zu Bauten Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes an diesem Grundstück haben. Dies dient dazu, den durch das Bauen entstandenen Mehrwert des Grundstücks zur Sicherung der Forderungen der Handwerker und Unternehmer zu verwenden.

Für die von der Klägerin bearbeiteten Armierungseisen, die individuell für den Bau angefertigt wurden und sonst nicht oder nur schwer verwendbar sind, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, der wie ein Werkvertrag zu…