Erwägungen

Am 24. April 1980 entdeckten Beamte der Kantonspolizei Zürich in einem Personenwagen von G. ein nicht-typengeprüftes Sprechfunkgerät, für das G. keine Radiokonzession vorweisen konnte. Die Kreistelefondirektion Basel stellte das Verfahren gegen G. wegen Widerhandlung gegen Art. 42 Telekommunikationsgesetz (TVG) ein, verfügte aber die Einziehung des beschlagnahmten Funkgeräts. Die Rechtsabteilung der Generaldirektion PTT hob die Einziehung auf und ordnete die Rückgabe der Funkanlage an G. an, mit dem Hinweis, dass das Gerät in der Schweiz weder erstellt noch betrieben werden dürfe. Am 29. Juli 1981 fanden Beamte der Kantonspolizei Bern dasselbe Gerät erneut im Wagen von G. fest montiert vor, mit angeschlossener Sende-/Empfangsantenne und Handmikrofon. Die Kreistelefondirektion Zürich eröffnete daraufhin gegen G. eine Untersuchung gemäß Art. 37 ff. Verwaltungsstrafrecht (VStrR) wegen Widerhandlung gegen Art. 42 TVG und beschlagnahmte die Gegenstände.

Erwägungen

Die Anklagekammer kam zum Schluss, dass die Funkanlage in betriebstauglicher Anordnung vorgefunden wurde, da sie links neben dem Lenkrad, unter dem Armaturenbrett befestigt, mit der Antenne auf dem Dach gekoppelt und mit…