Art. 37 VStrR

1 Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
2 Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen.
3 Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 11.08.1994 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 23.06.1977 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren
    · 28.02.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG
    · 16.09.1981 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff
    · 07.04.1981 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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