Art. 37 VStrR
1 Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
2 Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen.
3 Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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17 Zitierungen
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21 Zitierungen
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3Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren0 Zitierungen
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4Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG0 Zitierungen
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5Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen25.05.2020 · 4 Zitierungen
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4 Zitierungen
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3 Zitierungen25.05.2020 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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