Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Eidgenössischen Spielbankenkommission wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) zu einer Busse von 4000 Franken verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Club Glücksspielautomaten betrieben, die nur in konzessionierten Spielbanken zulässig sind. Der Beschwerdeführer verlangte die gerichtliche Beurteilung und wurde vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft wegen Übertretung des Spielbankengesetzes zu einer Busse von 2000 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Appellation des Beschwerdeführers ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen und machte geltend, die ihm zur Last gelegte Widerhandlung sei verjährt. Er argumentierte, die Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes sei altrechtlich nicht unterbrochen worden und daher einer absoluten Frist entspricht. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, die inkriminierten Widerhandlungen seien gemäss dem zur Zeit ihrer Verübung geltenden alten Verjährungsrecht verjährt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verjährung der Widerhandlung und kam zum Ergebnis, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes altrechtlich unterbrochen werden kann. Das Gericht stellte fest, dass die Verjährung mehrfach unterbrochen worden war und dass die inkriminierten Widerhandlungen somit nicht verjährt waren.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob das neue Verjährungsrecht milder als das alte Recht ist. Es kam zum Ergebnis, dass das neue Verjährungsrecht nicht milder ist und dass daher das alte Recht anwendbar ist. Das Gericht stellte fest, dass die inkriminierten Widerhandlungen nach dem alten Recht nicht verjährt waren.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, er habe nie die Gelegenheit gehabt, in einem ordentlichen Untersuchungsverfahren die einem Beschuldigten zustehenden…