Erwägungen
Die X. AG, Eigentümerin eines Riesenrades mit 32 m Durchmesser, bewarb sich seit 1996 erfolglos um die Zuteilung eines Standplatzes für diese Anlage am St. Galler Herbstjahrmarkt. Die Bewilligung wurde regelmäßig der Y. AG erteilt, welche über ein Riesenrad mit 44 m Durchmesser verfügt. Gegen die Ablehnung ihres Gesuchs für den Herbstjahrmarkt 2000 durch die städtische Gewerbepolizei rekurrierte die X. AG. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen gab dem Rekurs statt und stellte fest, dass die Bewilligungspraxis der Marktpolizei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verstoße. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diese Entscheidung.
Die Politische Gemeinde St. Gallen führte daraufhin beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die beanstandete Bewilligungspraxis der Politischen Gemeinde St. Gallen, wonach der Standplatz für ein Riesenrad am Herbstjahrmarkt regelmäßig dem Unternehmen mit der größten Anlage (44 m Durchmesser) zugeteilt wurde, einen Verstoß gegen das in der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) enthaltene Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen darstellt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Politische Gemeinde St. Gallen für den stark frequentierten Herbstjahrmarkt jeweils dem Bewerber mit der attraktivsten Anlage den…