Erwägungen
In diesem Fall wurde der Angeklagte [B.] in Abwesenheit (Kontumazialverfahren) verurteilt. Nach dem kantonalen Strafprozessrecht kann der Verurteilte innerhalb von 60 Tagen nach Kenntnisnahme des Urteils die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts, soweit es [B.] betraf.
Weiterhin focht die Staatsanwaltschaft Teile des Urteils an, in denen das Kantonsgericht von einer Verurteilung der Beschwerdeführer abgesehen hatte, da in diesen Punkten keine Anklage erhoben worden sei.
Erwägungen
Der Kassationshof entschied, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl berechtigt ist, gegen das Kontumazialurteil Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben. Der Verurteilte selbst kann zwar erst nach Stellung eines Wiederaufnahmeantrags und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens Nichtigkeitsbeschwerde erheben. Der Staatsanwalt befindet sich jedoch in einer anderen Situation, da er keine Wiederaufnahme beantragen kann. Für ihn hat das Urteil den Charakter eines Endurteils, das er anfechten kann.
Soweit die Staatsanwaltschaft das Urteil jedoch in Punkten anficht, in denen das Kantonsgericht von einer Verurteilung abgesehen hat, weil dort keine Anklage erhoben worden sei, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Frage, ob…