Art. 98 StPO

Berichtigung von Daten

1 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.
2 Sie benachrichtigen die Behörde, die ihnen diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben haben, unverzüglich über die Berichtigung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    - nicht gegen die auf kantonales Recht gestützte Feststellung der kantonalen Behörde, dass in einem Punkte nicht Anklage erhoben wurde (Erw. 2).
    · 04.02.1977 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.04.2006 · 1 Zitierungen
  • Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung etc
    · 04.07.2018 · 0 Zitierungen
  • Entfernung eines psychiatrischen Kurzgutachtens aus den Akten
    BES.2018.123
    · 19.06.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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