Art. 98 StPO
Berichtigung von Daten
1 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.
2 Sie benachrichtigen die Behörde, die ihnen diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben haben, unverzüglich über die Berichtigung.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1- nicht gegen die auf kantonales Recht gestützte Feststellung der kantonalen Behörde, dass in einem Punkte nicht Anklage erhoben wurde (Erw. 2).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen12.04.2006 · 1 Zitierungen
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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung etc0 Zitierungen
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Entfernung eines psychiatrischen Kurzgutachtens aus den Akten0 ZitierungenBES.2018.123· 19.06.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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