Erwägungen

Am 18. März 1967 lenkte Catterini seinen Personenwagen "VW" mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/h auf der Surbtalstrasse durch Lengnau. Vor ihm fuhren zwei weitere Wagen in dieselbe Richtung. Gleichzeitig näherte sich von links aus der Brunnengasse der Fussgänger Köferli, in der Absicht, die Surbtalstrasse zu überqueren. Köferli hielt zunächst an der Einmündung der Brunnengasse an, marschierte dann bis zur Mitte der Surbtalstrasse und hielt dort erneut an. Nach Durchfahrt der beiden ersten Personenwagen setzte er seinen Weg fort, um die zweite Hälfte der Strasse noch vor dem herannahenden "VW" zu überqueren. Trotz sofortiger Bremsung gelang es Catterini nicht, seinen Wagen rechtzeitig anzuhalten, woraufhin Köferli von der rechten Vorderseite des "VW" erfasst, zu Boden geworfen und erheblich verletzt wurde.

Das Bezirksamt Zurzach büsste Köferli wegen unvorsichtigen Überschreitens der Fahrbahn und Nichtbeachtung des dem Fahrzeug zustehenden Vortritts, während Catterini wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer Busse belegt wurde. Auf Einsprache von Catterini sprach das Bezirksgericht Zurzach diesen jedoch frei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, woraufhin das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil aufhob und Catterini wegen Übertretung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung schuldig erklärte und zu einer Busse verurteilte.

Erwägungen

Der Kassationshof hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Freisprechung des Angeschuldigten an die Vorinstanz zurück. Der Kassationshof führte aus, dass die allgemeine Grundregel des Art. 26 SVG nur subsidiäre Bedeutung neben den besonderen Verkehrsregeln hat. Da Catterini gemäß Art. 47 Abs. 5 VRV Vortritt hatte, da Köferli die…