Erwägungen
Der Beschwerdeführer B. war seit dem 1. September 1997 als angestellter Rechtsanwalt in Appenzell tätig und seit dem 1. Mai 2001 Partner in einem Anwaltsbüro. Am 28. Februar 2001 ersuchte er um die Bewilligung für die öffentliche Beurkundung im Kanton Appenzell I.Rh. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. wies das Gesuch am 15. Mai 2001 ab, da B. nicht im Kanton wohnhaft sei und somit die Voraussetzungen der kantonalen Verordnung nicht erfülle. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. bestätigte diesen Entscheid am 20. November 2001.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Wohnsitzpflicht für Notare im Kanton Appenzell I.Rh. mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV vereinbar ist. Die öffentliche Beurkundung stellt eine hoheitliche Tätigkeit dar, die vom Kanton geregelt werden kann. Obwohl die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich geschützt ist, kann sie unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Das öffentliche Interesse an einer engen Verbundenheit der Urkundsperson mit dem Gemeinwesen rechtfertigt in diesem Fall die Wohnsitzpflicht.
Das…