Art. 1 BGBM
1 Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben.
2 Es soll insbesondere:
- a. die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern;
- b. die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen unterstützen;
- c. die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft stärken;
- d. den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Schweiz festigen.
3 Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufsausübungsbewilligung für ausserkantonale Rechtsanwälte; Kosten des Zulassungsentscheids (Art. 2 ÜbBest19 Zitierungen
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2Wohnsitzpflicht für Urkundspersonen (Art. 24 BV)13 Zitierungen
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3Bewilligung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs: Art. 2 ÜbBest12 Zitierungen
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4Rechtsanwälte können sich nur in das kantonale Anwaltsregister eines einzigen Kantons eintragen lassen9 Zitierungen
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5Verbot der selbständigen Berufsausübung als Zahnprothetiker; Art. 31 BV; Art. 2 und 4 Binnenmarktgesetz7 Zitierungen
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6Berufsausübungsbewilligung für Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Fähigkeitsausweis; Kostenfreiheit des Zulassungsentscheids (Art. 2 ÜbBest.BV; Art. 4 Abs. 2 Binnenmarktgesetz, BGBM)6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen02.07.2019 · 9 Zitierungen
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen31.05.2000 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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