Art. 1 BGBM

1 Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben.
2 Es soll insbesondere:
  1. a. die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern;
  2. b. die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen unterstützen;
  3. c. die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft stärken;
  4. d. den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Schweiz festigen.
3 Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufsausübungsbewilligung für ausserkantonale Rechtsanwälte; Kosten des Zulassungsentscheids (Art. 2 ÜbBest
    · 31.08.1998 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wohnsitzpflicht für Urkundspersonen (Art. 24 BV)
    · 06.09.2002 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bewilligung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs: Art. 2 ÜbBest
    · 30.05.1997 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsanwälte können sich nur in das kantonale Anwaltsregister eines einzigen Kantons eintragen lassen
    · 24.08.2005 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verbot der selbständigen Berufsausübung als Zahnprothetiker; Art. 31 BV; Art. 2 und 4 Binnenmarktgesetz
    · 14.06.1999 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berufsausübungsbewilligung für Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Fähigkeitsausweis; Kostenfreiheit des Zulassungsentscheids (Art. 2 ÜbBest.BV; Art. 4 Abs. 2 Binnenmarktgesetz, BGBM)
    · 09.07.1999 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.