Sachverhalt
Das BGE wurde mit einer Verfassungsbeschwerde des Anwalts André Thalmann gegen einen Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Luzern befasst, mit dem ihm die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Luzern erteilt, jedoch eine "Verwaltungsgebühr" von 250 Franken auferlegt wurde. Der Beschwerdeführer bestritt die Gebührenpflicht dieses Bewilligungsverfahrens, da es gemäß BGBM kostenlos sein sollte.Erwägungen
Das BGE gab der Beschwerde statt. Es vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit als Anwalt außerhalb des Wohnkantons zwar bewilligungspflichtig ist, das Bewilligungsverfahren jedoch grundsätzlich einfach, schnell und kostenlos sein muss, gemäß Art. 4 Abs. 2 BGBM. Nur…