Art. 33 BV
Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 73_I_16 Zitierungen01.01.1947 · 6 Zitierungen
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2BGE 71_I_3696 Zitierungen09.11.1945 · 6 Zitierungen
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3Art. 4 und 31 BV. 1. Personen, die eine wissenschaftliche Berufsart im Sinne des Art. 33 BV ausüben, geniessen die Handels- und Gewerbefreiheit4 Zitierungen
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44 Zitierungen
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5BGE 79_I_1174 Zitierungen10.07.1953 · 4 Zitierungen
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63 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verfügung der Bundeskanzlei vom 30. Oktober 2012 über das Nicht-Zustandekommen des Referendums gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich3 Zitierungen
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Schreiben der Bundeskanzlei vom 6. November 2012 zu Referenden gegen Staatsverträge2 Zitierungen
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2 Zitierungen19.07.2010 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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