Art. 33 BV

Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 73_I_1
    01.01.1947 · 6 Zitierungen
  2. 2
    BGE 71_I_369
    09.11.1945 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Art. 4 und 31 BV. 1. Personen, die eine wissenschaftliche Berufsart im Sinne des Art. 33 BV ausüben, geniessen die Handels- und Gewerbefreiheit
    · 23.10.1957 · 4 Zitierungen
  4. 4
    · 03.02.1954 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 79_I_117
    10.07.1953 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Beruf des Architekten; Art. 31 und 33 BV, 2 Ueb.Best.BV. 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Bestimmung eines Erlasses, welche Dritte begünstigt: Erfordernis des besonderen Interesses (Erw. 2 b).…
    · 20.09.1967 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verfügung der Bundeskanzlei vom 30. Oktober 2012 über das Nicht-Zustandekommen des Referendums gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
    · 11.12.2012 · 3 Zitierungen
  • Schreiben der Bundeskanzlei vom 6. November 2012 zu Referenden gegen Staatsverträge
    · 14.12.2012 · 2 Zitierungen
  • 19.07.2010 · 2 Zitierungen

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