Erwägungen
Der Rechtsanwalt X. ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Da seine Zürcher Anwaltskanzlei plant, eine Zweigstelle in Zug zu eröffnen, beantragte X. am 22. Juni 2004 zusätzlich die Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zug sowie die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung. Der Präsident der Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte lehnte den Antrag am 12. Juli 2004 ab, da die öffentliche Beurkundung den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten sei. X. erfülle die Voraussetzungen für eine Eintragung im Kanton Zug nicht, da er bereits im Kanton Zürich eingetragen sei und weiterhin überwiegend dort tätig sein werde.
Gegen den ablehnenden Entscheid der Aufsichtskommission erhob X. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welches die Beschwerde am 8. Februar 2005 abwies. Daraufhin gelangte X. am 14. März 2005 mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies beide Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) einen einzigen Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister vorsieht. Ein gleichzeitiger Eintrag in mehreren Kantonen ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer, der bereits im Kanton Zürich eingetragen ist, erfüllt die…