Erwägungen

X. erwarb 1981 den zürcherischen kantonalen Fähigkeitsausweis als Zahnprothetiker und betreibt seither eine Praxis für Zahnprothetik in H. (Kt. Zürich). Sein Wohnsitz ist in O. (Kt. Graubünden). Am 22. August 1997 reichte X. beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Zahnprothetiker ein. Das Departement wies das Gesuch am 23. Februar 1998 ab, da der Beruf des Zahnprothetikers in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen sei.

X. erhob Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei er geltend machte, die Nichtzulassung verstoße gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM). Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs ab. X. erhebt daraufhin staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen

Rechtliche Erwägungen:

a) Das Bundesgericht hält fest, dass die selbständige Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens einer Bewilligung bedarf, wobei eine Bewilligung für Zahnprothetiker im Kanton Graubünden jedoch nicht vorgesehen ist. Eine solche kantonale Regelung, welche die selbständige Ausübung der Tätigkeit als Zahnprothetiker nicht zulässt, kann mit Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden und ist verhältnismäßig.

b) Das Binnenmarktgesetz hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Das Gesetz bezieht sich auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, nicht aber auf die Niederlassung. Wer…