Art. 45 BV

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 71_I_233
    28.05.1945 · 5 Zitierungen
  2. 2
    BGE 42_I_295
    01.01.1916 · 5 Zitierungen
  3. 3
    BGE 74_I_25
    24.03.1948 · 4 Zitierungen
  4. 4
    BGE 40_I_409
    26.06.1914 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Art. 45 Abs. 3 BV: Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
    · 13.03.1957 · 3 Zitierungen
  6. 6
    BGE 71_IV_219
    28.09.1945 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.