Art. 45 BV
Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 71_I_2335 Zitierungen28.05.1945 · 5 Zitierungen
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2BGE 42_I_2955 Zitierungen01.01.1916 · 5 Zitierungen
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3BGE 74_I_254 Zitierungen24.03.1948 · 4 Zitierungen
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4BGE 40_I_4094 Zitierungen26.06.1914 · 4 Zitierungen
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5Art. 45 Abs. 3 BV: Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts3 Zitierungen
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6BGE 71_IV_2193 Zitierungen28.09.1945 · 3 Zitierungen
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