Erwägungen
Am 14. August 1957 erhob Theresia Leier, die damals mit Ernst Kessler verlobt war und inzwischen mit diesem die Ehe eingegangen ist, beim Bezirksgericht Weinfelden Ehrverletzungsklage gegen Michaela Boltshauser. Zum Beweise des der Beklagten zur Last gelegten Verhaltens berief sich die Klägerin auf das Zeugnis des Kessler. Die Beklagte lehnte diesen Zeugen gestützt auf § 258 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau ab, wonach Verlobte und Ehegatten des Beweisführers auf Antrag des Gegners vom Zeugnis ausgeschlossen seien.
Die Gerichtskommission Weinfelden entsprach dem Rekusationsbegehren, sah von der Einvernahme des Kessler ab und wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin führte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts ein.
Erwägungen
Der Kassationshof führt aus, dass in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind, gemäss Art. 247 Abs. 3 BStP und Art. 365 Abs. 1 StGB das Verfahren, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, nach kantonalem Recht erfolgt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der in Art. 249 BStP verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht gilt.
Der Kassationshof stellt klar, dass kantonale Vorschriften, die bestimmte Personen wegen Befangenheit vom Zeugnis ausschließen, gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß Art. 249 BStP verstoßen. Dieser Grundsatz verlangt, dass die entscheidende Behörde die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu bewerten hat.
Dagegen werden von Art. 249 BStP Beweisbeschränkungen nicht betroffen, die sich daraus ergeben, dass das kantonale Recht aus anderen Gründen als der Beweiswürdigung gewisse Beweismittel nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.
Das Obergericht…