Erwägungen

Der spanische Staatsangehörige A. arbeitete als Schweißer für die Schweizer Gesellschaft X. AG, die die Arbeitsverhältnisse von A. ab dem 1. Mai 2000 übernahm. Am 23. Dezember 2004 kündigte X. AG das Arbeitsverhältnis von A. zum 31. März 2005.

A. erhob Klage gegen X. AG vor dem Zivilgericht des Bezirks Veveyse und beantragte die Zahlung einer Kündigungsentschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern, d.h. 31'045,50 Euro oder 50'240 Franken, unter Berufung auf das panamaische Gesetz Nr. 8 vom 26. Februar 1998 über die Arbeit auf See und auf Binnenwasserstraßen.

Das Bundesgericht gab der Beschwerde von X. AG statt, hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Klage von A. gegen X. AG ab.

Erwägungen

Laut dem Bundesgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 19 IPRG, die es erlauben würden, eine zwingende Norm eines anderen Staates zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Obwohl Artikel 56 des panamaischen Gesetzes Nr. 8 eine zwingende Norm ist, die dem entlassenen Seemann eine Kündigungsentschädigung gewährt, befand das Bundesgericht, dass das Interesse des Arbeitnehmers an dieser Entschädigung nach schweizerischem Rechtsverständnis nicht als legitim und überwiegend…