Erwägungen

Am Nachmittag des 6. Dezember 1963 wurde Polentarutti auf einem Fussgängerstreifen in Zürich von einem Personenwagen, den Meier lenkte, angefahren und verletzt. Polentarutti stellte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte Meier am 8. Dezember 1964 wegen Übertretung des Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--.

Meier erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil. Der Kassationshof des Bundesgerichts hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Nach erneuter Beweisaufnahme sprach das Obergericht Meier am 21. Dezember 1965 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Gegen dieses Urteil erhob Polentarutti Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof kam zum Schluss, dass Meier das Vortrittsrecht der Fussgängerin Frau Bühler verletzt und sich dadurch der Übertretung von Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig gemacht hat. Zwischen diesem pflichtwidrigen Verhalten und…