Erwägungen

Die Versicherte leidet seit ihrer Geburt an Retinopathia pigmentosa beidseits, einer fortschreitenden, schweren Sehbehinderung. Während eines Praktikums im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung zur Telefonistin wohnte sie im Blindenheim Bern, wobei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von der Invalidenversicherung übernommen wurden. Die Versicherte beantragte eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nach Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV, was die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 2 IVV ablehnte.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hob die Ablehnungsverfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese prüfe, ob der Versicherten im Blindenheim die Möglichkeit zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte geboten werde. Gegen diesen Entscheid führten das Bundesamt für Sozialversicherung und die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Zusprechung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nach Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV an einen Versicherten, der sich zur Eingliederung in einer Anstalt aufhält, in der Regel nicht zu einer Überentschädigung führt. Art. 35 Abs. 2 IVV, der den Anspruch auf Hilflosenentschädigung während eines Anstaltsaufenthalts ausschließt, ist gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass er nur dann greift, wenn die…