Erwägungen

Francine H., eine Sekretärin, bezog ab dem 16. Juni 1986 Arbeitslosenentschädigung. Am 15. April 1987 verfügte das Kantonale Arbeitsamt, dass Francine H. seit dem 16. Juni 1986 als nicht vermittlungsfähig gelte und die ab diesem Zeitpunkt gestempelten Tage nicht zur Auszahlung berechtigt seien, da sie seit dem 1. April 1986 Inhaberin eines Physiotherapieinstituts und eines Schönheitssalons sei. Am 6. Mai 1987 wurde über Francine H. der Konkurs eröffnet.

Mit Verfügung vom 20. Mai 1987 forderte die Allgemeine Arbeitslosenkasse in Basel von Francine H. gestützt auf Art. 95 AVIG die ab 16. Juni bis 31. Dezember 1986 bezogenen Taggelder in Höhe von Fr. 18'075.80 zurück. Am 2. Juli 1987 wurde das Konkursverfahren gegen Francine H. mangels Aktiven eingestellt.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste zunächst klären, welchen Einfluss die Konkurseröffnung auf die Verwaltungsverfügungen und die Beschlüsse der Schiedskommission hat.

Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG sind nach der Konkurseröffnung Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, von Gesetzes wegen einzustellen. Der Begriff des Zivilprozesses ist dabei weit auszulegen und umfasst auch Beschwerdeverfahren über öffentlich-rechtliche Forderungen, die auf dem Schuldbetreibungswege geltend gemacht werden können.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei den Verfügungen vom 15. April und 20. Mai 1987 um Zivilprozesse im Sinne von Art. 207 Abs. 1…