Erwägungen
Die 1987 geborene H. ist seit Geburt körperlich und geistig schwerstbehindert und bezieht deswegen verschiedene Leistungen von der Invalidenversicherung. Aufgrund von Schwierigkeiten beim Ein- und Transport des ungefähr 22 kg schweren und auch zusammengeklappt noch großen Kinderwagens tauschten die Eltern der Versicherten ihr Fahrzeug gegen einen "Renault Espace" ein. Um H., die ziemlich schwer ist und den Kopf nicht selbst halten kann, im Kinderwagen mit dem Auto transportieren zu können, ließen ihre Eltern den Renault Espace mit einer Teleskop-Rampe und einer Rollstuhlbefestigung mit Spindel ausstatten. Ein entsprechendes Gesuch um Übernahme der Kosten für diesen Motorfahrzeugumbau (Fr. 1'200.-) lehnte die Invalidenversicherung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen nach Ziffer 10.05 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI-Anhang) nicht voraussetzt, dass der Versicherte das Fahrzeug selbst lenken kann. Dabei ist es unerheblich, ob ein Anspruch auf Motorisierung nach den Ziffern 10.01*-10.04* HVI-Anhang besteht oder nicht.
Die Ausstattung des den Eltern der Beschwerdeführerin gehörenden Renault Espace mit einer Teleskop-Rampe und einer Rollstuhlbefestigung mit Spindel kann als invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen im Sinne von Ziffer 10.05 HVI-Anhang betrachtet werden. Die dabei…