Erwägungen

Der Beschwerdeführer A. wurde vom Kantonsgericht Schwyz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz verurteilt, da er den Hund B. entgegen einer Verfügung mehrfach an seine Lebensgefährtin C. abgegeben oder ihr überlassen hatte. Das Bundesgericht hebt das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Laboratorium der Urkantone hatte A. mit Verfügung vom 25. Januar 2017 untersagt, den Hund B. ausserhalb der Wohnung oder des Hauses an C. abzugeben oder ihm zu überlassen, damit der Hund keine Personen oder Tiere gefährde. A. wurde vorgeworfen, gegen diese sicherheitspolizeilich motivierte Verfügung verstossen zu haben. Das Kantonsgericht verurteilte ihn daraufhin gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz nur Verstösse gegen Anordnungen sanktionieren darf, die dem Tierschutz dienen. Massnahmen, die in erster Linie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, können nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Die Verfügung vom 25. Januar 2017 war jedoch…