Erwägungen
Der italienische Staatsangehörige X. und seine Ehefrau Y. wurden am 29. Juni 2012 geschieden. Beiden Parteien wurde in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. X. erhob am 10. September 2012 Berufung gegen das Scheidungsurteil und beantragte eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Auch für das Berufungsverfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 bewilligte das Obergericht des Kantons Solothurn beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Wenige Monate später, am 22. März 2013, entzog das Obergericht X. jedoch die unentgeltliche Rechtspflege wieder, da es seine Berufungsbegehren als aussichtslos erachtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege auf. Es führte aus, dass ein Entzug der bereits gewährten unentgeltlichen Prozessführung grundsätzlich nur bei einer Verschlechterung der Prozessaussichten seit der Gewährung möglich ist. Eine solche Verschlechterung sei im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich, da das Obergericht keine neuen Beweise…