Erwägungen

Der Fall betrifft einen 42-jährigen ausländischen Berufsverbrecher, der wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle verurteilt wurde. Die Vorinstanz hatte ihn gemäß Art. 55 StGB auf Lebenszeit aus der Schweiz verwiesen. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die lebenslange Landesverweisung in diesem Fall rechtmäßig war. Dazu war insbesondere zu klären, ob der Beschwerdeführer sich im Rückfall im Sinne von Art. 67 StGB befand und ob bei der Anordnung der Landesverweisung der Straf- und Sicherungszweck angemessen berücksichtigt wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich im Rückfall im Sinne von Art. 67 StGB befand, da er wegen Straftaten verurteilt wurde, für die nach schweizerischem Recht die Auslieferung möglich gewesen wäre.

Hinsichtlich der Landesverweisung stellte das Gericht fest, dass diese sowohl einen Straf- als auch einen Sicherungszweck verfolgt. Zwar sei die Landesverweisung primär als Nebenstrafe ausgestaltet, doch komme dem Sicherungszweck eine richtunggebende Funktion zu. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Berufsverbrecher einzustufen, bei dem wenig Aussicht auf Resozialisierung bestehe. Daher sei es im Interesse des Landes, ihn dauerhaft von der Schweiz fernzuhalten.

Allerdings…