Erwägungen
Am 27. Juni 1991 beantragte die Sandoz-Wander Pharma AG die Aufnahme des Antimykotikums LAMISIL in die Spezialitätenliste zum Publikumspreis von Fr. 102.30/180 Fr. für 14Compr./28Compr.250mg. Nach einer Preisreduktion von rund 10% wurde das Gesuch vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) am 16. Dezember 1992 bewilligt. Am 26. August 1996 stellte die Firma ein Gesuch um Erhöhung der Preise für LAMISIL um 10% auf Fr. 102.10/Fr. 179.65 und Fr. 62.25 für 14Compr./28Compr.250mg resp. 14Compr.125 mg. Das Begehren wurde damit begründet, dass neuere Studien eine deutlich bessere Wirksamkeit bei geringerer Rückfallrate im Vergleich zum Konkurrenzpräparat SPORANOX gezeigt hätten. Das BSV lehnte das Gesuch am 14. Juli 1997 ab.
Am 9. September 1997 reichte die Novartis Pharma Schweiz AG als Rechtsnachfolgerin Beschwerde bei der Eidg. Rekurskommission ein und beantragte, die abgelehnte Preiserhöhung zu bewilligen. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel am 2. Dezember 1999 ab.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung können Preiserhöhungen für bereits in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel nur insoweit zugelassen werden, als sie dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit genügen. Dabei sind grundsätzlich die gleichen Kriterien anzuwenden wie für die erstmalige Aufnahme, namentlich Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Der Nachweis einer höheren Wirksamkeit eines Arzneimittels im Vergleich zu einem…