Erwägungen
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Kindes C., geboren am 9. Mai 2014. Vor der Geburt informierten der mutmassliche Kindsvater und die Hebamme die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die schwierigen Wohnverhältnisse, in denen die schwangere Beschwerdeführerin lebte und künftig mit dem Neugeborenen zu leben beabsichtigte. Die KESB führte einen unangemeldeten Hausbesuch durch, konnte aber keinen Einblick in die Wohnverhältnisse gewinnen.
Mit Entscheid vom 9. Mai 2014 hob die KESB die Obhut der Beschwerdeführerin über ihr Kind per sofort vorläufig auf, platzierte das Kind per sofort vorläufig in der Wöchnerinnen-Station des Kantonsspitals, errichtete eine Beistandschaft für das Kind und bezeichnete die Person des Beistands sowie dessen Aufgaben. Die KESB hielt fest, dass aufgrund der besonderen Dringlichkeit ein vorsorglicher Entscheid ohne Anhörung der Kindsmutter und des Kindsvaters erfolgte, beiden jedoch die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und anschliessend, falls notwendig, neu entschieden werde.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen ist. Für den Fall, dass die Kindesschutzbehörde vorweg eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten trifft, schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Kindesschutzbehörde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet.
Das…