Erwägungen

Die Firma X. in Zürich, ein Auktionshaus, veranstaltete am 12. November 1982 eine Auktion, bei der die Y. Corporation Inc. aus Panama mehrere Kunstgegenstände, darunter ein dreiteiliges Gemälde (Triptychon) von Z. aus dem Jahr 1914, versteigern lassen wollte. Für dieses Gemälde war im Auktionsvertrag vom 18. Oktober 1982 eine "Bruttolimite" von Fr. 262'500.-- vereinbart worden.

Bei der Versteigerung bot Frau B., die als Vertreterin der Y. Corporation Inc. auftrat, das letzte Angebot von Fr. 265'000.-- ab, woraufhin das Gemälde ihr zugeschlagen wurde. Die Firma X. betrachtete daraufhin die Y. Corporation Inc. als Käuferin und forderte von ihr den Kaufpreis, die Kommission und die Warenumsatzsteuer (WUST) in Höhe von insgesamt Fr. 309'573.--. Die Y. Corporation Inc. wies die Rechnung jedoch zurück und klagte gegen die Firma X. auf Zahlung eines Teils des Versteigerungserlöses.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere die Auktionsbedingungen der Firma X., für die Beurteilung der Rechtslage massgebend sind. Aus diesen Bedingungen ergibt sich, dass ein Zuschlag an den Einlieferer (hier die Y. Corporation Inc.) grundsätzlich zulässig ist, auch wenn dieser unter der vereinbarten Bruttolimite liegt.

Die Y. Corporation Inc. behauptet, es liege eine Simulationsabrede zwischen ihr und der Firma X. vor, wonach das Gemälde nur zum Schein an sie zugeschlagen worden sei. Dafür trägt sie jedoch die Beweislast, die sie nicht erbracht hat. Das Bundesgericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma X. um ein Scheingebot der Y. Corporation Inc. wusste und dennoch den Zuschlag erteilte.

Selbst wenn der…