Art. 235 OR

1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 61_III_150
    12.09.1935 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Miteigentümervorkaufsrecht (Art. 682 ZGB); vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB und Art. 216 Abs. 3 OR); Erwerb des Grundeigentums bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung (Art. 235 OR). 1. Der Ersteigerer eines…
    · 09.11.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auktion von Kunstgegenständen, Scheingebote des Einlieferers. 1. Art. 57 Abs. 5 OG
    · 04.11.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682 Abs. 1 ZGB); BB über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
    · 06.02.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rechtsschutz in klaren Fällen (Zutrittsrecht)
    PF240049
    · 14.03.2025 · 1 Zitierungen
  • Rechtsschutz in klaren Fällen (Zutrittsrecht)
    · 23.05.2025 · 0 Zitierungen
  • Ehescheidung
    FE180040
    · 06.05.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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