Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft eine freiwillige öffentliche Versteigerung von Miteigentumsanteilen an zwei Liegenschaften. Die Kläger (A., B., C. und D.) ersteigerten am Vormittag des 15. Februar 1986 die Miteigentumsanteile der Erbengemeinschaft Johannes M. Später am selben Tag ersteigerte G. die Miteigentumsanteile des bevormundeten Kaspar M. Die Kläger machten daraufhin ein Miteigentümervorkaufsrecht nach Art. 682 ZGB geltend, um auch diese Anteile zu erwerben.
Das Bundesgericht lehnte die Annahme eines Miteigentümervorkaufsrechts ab. Gemäß dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht das Vorkaufsrecht nur denjenigen zu, die bereits Miteigentümer sind. Da die Kläger zum Zeitpunkt der zweiten Versteigerung noch nicht als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen waren, konnten sie sich nicht auf dieses Recht berufen.
Auch ein vertragliches Vorkaufsrecht konnte nicht angenommen werden. Ein solches hätte eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien erfordert, die hier…