Art. 408 ZGB

1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: 1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; 2. soweit angezeigt Schulden bezahlen; 3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Miteigentümervorkaufsrecht (Art. 682 ZGB); vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB und Art. 216 Abs. 3 OR); Erwerb des Grundeigentums bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung (Art. 235 OR). 1. Der Ersteigerer eines…
    · 09.11.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 79_II_113
    12.02.1953 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 78_II_318
    18.09.1952 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 69_II_53
    01.01.1943 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 69_II_65
    01.01.1943 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 69_II_71
    01.01.1943 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Errichtung einer Beistandschaft
    VD.2019.21
    · 20.12.2018 · 18 Zitierungen
  • Errichtung einer Beistandschaft
    VD.2018.124
    · 14.06.2018 · 2 Zitierungen
  • Genehmigung Bericht
    VWBES.2025.400
    · 28.04.2026 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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