Art. 408 ZGB
1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: 1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; 2. soweit angezeigt Schulden bezahlen; 3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Miteigentümervorkaufsrecht (Art. 682 ZGB); vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB und Art. 216 Abs. 3 OR); Erwerb des Grundeigentums bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung (Art. 235 OR). 1. Der Ersteigerer eines…0 Zitierungen
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2BGE 79_II_1130 Zitierungen12.02.1953 · 0 Zitierungen
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3BGE 78_II_3180 Zitierungen18.09.1952 · 0 Zitierungen
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4BGE 69_II_530 Zitierungen01.01.1943 · 0 Zitierungen
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5BGE 69_II_650 Zitierungen01.01.1943 · 0 Zitierungen
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6BGE 69_II_710 Zitierungen01.01.1943 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Errichtung einer Beistandschaft18 ZitierungenVD.2019.21· 20.12.2018 · 18 Zitierungen
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Errichtung einer Beistandschaft2 ZitierungenVD.2018.124· 14.06.2018 · 2 Zitierungen
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Genehmigung Bericht1 ZitierungenVWBES.2025.400· 28.04.2026 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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