Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdegegner, der eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hat, die am 1. Dezember 1993 operativ behandelt werden musste. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bestritt, dass es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die auf ein Geschehen vom 17. August 1993 zurückzuführen ist.

Die Vorinstanz hatte die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV zu unfallähnlichen Körperschädigungen zutreffend wiedergegeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die SUVA mit ihrer Argumentation, Rotatorenmanschettenrisse seien keine Sehnenrisse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV und daher nur bei Nachweis eines Unfallereignisses leistungspflichtig, gegen den Wortlaut und den Zweck der Regelung zu unfallähnlichen Körperschädigungen verstößt.

Gemäß der Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung, wenn das schädigende Ereignis zumindest eine Teilursache des Gesundheitsschadens bildet, auch wenn ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand vorlag. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV abschließend genannten Verletzungen muss eine äußere Einwirkung zumindest als Auslösefaktor…