Erwägungen

Der im Kanton Luzern wohnhafte Arzt [C.] führt im Kanton Aargau eine Praxis. Gemäss einer vom 26. April 2007 datierenden Vereinbarung verpflichtete sich [C.], der INTRAS Versicherungen unter dem Titel "Abgeltung Rückforderung für die Jahre 2005-2006" den Betrag von pauschal Fr. 16'100.- innert 30 Tagen zu überweisen. Da die Zahlung ausblieb, leitete die INTRAS Krankenkasse die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob C. Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 15. Mai 2008 erteilte der Präsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt der Intras für den Betrag von Fr. 16'100.- provisorische Rechtsöffnung.

Am 5. August 2008 liess [C.] beim Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG des Kantons Luzern Aberkennungsklage einreichen und zur Hauptsache beantragen, es sei festzustellen, dass er der Intras nichts schulde, und die am 22. Dezember 2007 eingeleitete Betreibung aufzuheben. Mit Entscheid des Präsidenten vom 13. August 2008 trat das Schiedsgericht auf die Klage nicht ein und überwies die Akten dem Amtsgericht Luzern-Stadt zur Behandlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass das Schiedsgericht nach Art. 89 Abs. 1 KVG sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Aberkennungsklage des Leistungserbringers betreffend eine vom Krankenversicherer auf dem Betreibungsweg geltend gemachte Forderung, auch wenn die Vereinbarung alle Merkmale einer Neuerung im Sinne von Art. 116 OR aufweist. Das Rechtsverhältnis zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann durch eine Vereinbarung nicht in ein Privatrechtsverhältnis umgewandelt werden.

Bezüglich der örtlichen…