Sachverhalt
Parteien: Kläger (A.) gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und die Eidgenössische Versicherungsgericht für Personen im Ausland.
Sachverhalt Der Kläger, ein in Spanien lebender Schweizer, beantragte die Übersetzung von drei medizinischen Berichten, die in Spanisch verfasst waren, ins Französische. Zudem beanstandete er die Verwendung der deutschen Sprache in internen Mitteilungen der IV-Stelle.
Hauptfrage: Hat der Kläger einen Anspruch auf Übersetzung der medizinischen Berichte und ist die Verwendung einer anderen Landessprache in internen Mitteilungen zulässig?
Erwägungen
Der Kläger argumentierte, dass er aufgrund der Gleichwertigkeit der Sprachen (Art. 70 BV) und des Prinzips der Amtssprache ein Recht auf Übersetzung der medizinischen Berichte habe. Zudem behauptete er, dass die Verwendung der deutschen Sprache in internen Mitteilungen gegen diese Prinzipien verstoße.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass weder das Prinzip der Gleichwertigkeit der Sprachen noch das Prinzip der Amtssprache ein Recht auf Übersetzung der medizinischen Berichte gewähren. Die relevanten Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sehen keinen solchen Anspruch vor. Auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unterstützt diese Ansicht nicht.
Was die interne Kommunikation betrifft, so ist die Verwendung einer anderen Landessprache in…