Erwägungen
Die Gesellschaft X. AG (Klägerin) wurde wegen Unterdeklaration von Einkünften zu Steuerbußen verurteilt. Daraufhin erhob sie Schadenersatzklage gegen die Beratungsfirma Y. AG (Beklagte), da die Bußen aufgrund mangelhafter Beratung durch die Beklagte entstanden seien. Das Handelsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von zwei Dritteln der Bußen und Verfahrenskosten. Das BGE hob jedoch die Entscheidung auf und wies die Klage ab.Erwägungen
Laut der Rechtsprechung des BGE haben Steuerbußen einen rein persönlichen Charakter und stellen somit eine Strafe dar, die im Zivilrecht keinen Schadenersatz begründen kann. Dies gilt auch, wenn die Buße aufgrund eines Versäumnisses des Steuerberaters verhängt wurde, es sei denn, der Berater hat den Steuerpflichtigen daran gehindert, eine Selbstanzeige mit Strafmilderung abzugeben.
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