Erwägungen

[D.] ist seit dem Sommersemester 1981 an der Universität Zürich immatrikuliert. Im Dezember 1983 reichte er ein Gesuch um Ausrichtung eines Studienbeitrags aus der Stipendienkasse ein, das von der kantonalen Kommission für Studienbeiträge abgelehnt wurde. Daraufhin legte [D.] einen Studienplan vor, den er mit gefälschten Unterschriften der zuständigen Professoren versehen hatte, und reichte diesen als Rekurs gegen die Verfügung ein. Der Berater der Stipendiaten entdeckte den Betrug, und der gewünschte Studienbeitrag wurde nicht ausbezahlt.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [D.] wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen. [D.] erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, der ihm zur Last gelegte Versuch, vom Kanton Zürich mittels gefälschter Urkunden einen Studienbeitrag zu erlangen, falle nach den Ausführungen des Bundesgerichts in früheren Entscheiden nicht unter die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 148 und 251 StGB), sondern unter das kantonale Verwaltungsstrafrecht. Da im kantonalen Recht jedoch keine entsprechenden Strafnormen vorhanden seien, sei sein Verhalten nicht strafbar.

Das Bundesgericht weist diesen Einwand jedoch zurück. Es führt aus, dass im Bereich des kantonalen Verwaltungsstrafrechts (im Gegensatz zum Steuerstrafrecht) der Vorrang des Bundesrechts gilt. Das bedeutet, dass die betrügerische Erschleichung einer…